SONSTIGE ARBEITSBEZOGENE RECHTE
In diesem Abschnitt werden die Nachhaltigkeitsaspekte Kinderarbeit und Zwangsarbeit gemäß ESRS 1 behandelt.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonstigen arbeitsbezogenen Rechten
Für die Umsetzung von Maßnahmen im Themenfeld Sonstige arbeitsbezogene Rechte sind im Volkswagen Konzern die Organisationseinheiten Group HR Compliance der Volkswagen AG sowie die jeweiligen Personalabteilungen auf Gesellschaftsebene zuständig, die durch ihre personellen sowie finanziellen Ressourcen kontinuierlich auf die wesentlichen Auswirkungen für die Beschäftigten positiven Einfluss nehmen und zur Erreichung der gesetzten Ziele beitragen.
Mindeststandards zur Prävention von Verstößen gegen grundlegende Menschenrechte im Einstellungsprozess
Zur besseren Durchsetzung von Sozialstandards und der Wahrung der Menschenrechte wurden verschiedene Basismaßnahmen eingeführt sowie bereits eingeführte Maßnahmen um einen menschenrechtsschützenden Fokus erweitert. Auf diese Weise werden im Rahmen der Einstellungsprozesse von Volkswagen bei externen Einstellungen für alle Beschäftigten, die ein befristetes oder unbefristetes Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft des Volkswagen Konzerns eingehen, Identitäts- und Altersprüfungen durchgeführt. Zusätzlich wird die lokal gültige Mindestaltersgrenze geprüft, die eine Anstellung zur Beschäftigung erlaubt. Ergänzend erfolgt bei Vertragsabschluss eine Dokumentation der freiwilligen Willenserklärung sowie eine bestätigende Unterschrift bei Vertragsabschluss in Form eines Job-Offer-Letters.
Bei Abweichungen vom Standard-Einstellungsprozess werden eine Dokumentation erstellt sowie eine Entscheidung nach dem Mehr-Augen-Prinzip getroffen. Abweichungen von der Prüfung der Mindestaltersgrenze sind nicht gestattet, um die Vermeidung von Kinderarbeit sicherzustellen. Die Maßnahme gilt konzernweit im Einstellungsprozess für potenzielle neue Beschäftigte sowie in der Umsetzung für Beschäftigte im HR-Bereich. Die Maßnahme erfolgt kontinuierlich.
Mit den Maßnahmen zur Verbesserung des Einstellungsprozesses trägt der Volkswagen Konzern zu den tatsächlichen und potenziellen positiven Auswirkungen auf Beschäftigte durch die Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Sozial- und Menschenrechtsstandards bei.
Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird nachgehalten, indem, basierend auf einem risikobasierten Ansatz, jährlich die Einhaltung der Maßnahmen überprüft wird.
Ziele im Zusammenhang mit Sonstigen arbeitsbezogenen Rechten
Derzeit sind keine messbaren ergebnisorientierten Ziele im Sinne der Anforderungen der ESRS in Bezug auf Kinder- und Zwangsarbeit definiert. Die Effektivität der Managementkonzepte und Maßnahmen bezüglich der im Rahmen der diesjährig erstmals durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse identifizierten Auswirkungen werden aktuell nicht nachverfolgt. Auf Basis unserer Unternehmenswerte duldet der Volkswagen Konzern keinerlei Kinder- und Zwangsarbeit.
Kennzahlen zu Sonstigen arbeitsbezogenen Rechten
Über die Aufklärungs-Offices gingen im Berichtsjahr insgesamt 3.555 Hinweise ein.
Fälle, die hinsichtlich Diskriminierung und Belästigung eingehen, werden grundsätzlich als potenzielle schwere Regelverstöße behandelt. 37 Fälle, die im Berichtsjahr als potenzielle schwere Regelverstöße kategorisiert wurden, bezogen sich auf Diskriminierung und Belästigung. Im Berichtsjahr haben sich 22 Fälle als schwerer Regelverstoß hinsichtlich Diskriminierung und Belästigung bestätigt.
Im Berichtsjahr wurden in den Clustern Diskriminierung/Mobbing/Stalking sowie sexuelle Belästigung in der Disziplinarstatistik 250 sanktionierte Fälle erfasst. Hierin sind teilweise bereits die festgestellten schweren Regelverstöße enthalten. Unter Berücksichtigung dieser Doppelung wurden somit insgesamt 257 Fälle hinsichtlich Diskriminierung und Belästigung festgestellt.
Weitere 15 Fälle, die im Berichtsjahr von den Aufklärungs-Offices als potenzielle schwere Regelverstöße kategorisiert wurden, betrafen Belegschaftsthemen außerhalb von Diskriminierung und Belästigung. Im Berichtsjahr wurden zu diesen Belegschaftsthemen außerhalb von Diskriminierung und Belästigung 2 Fälle als schwerer Regelverstoß bestätigt. Von den nationalen Kontaktstellen für multinationale Unternehmen der OECD wurden keine Fälle im Zusammenhang mit Belegschaftsthemen außerhalb von Diskriminierung und Belästigung bei den Aufklärungs-Offices eingereicht.
Der Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen inklusive der Vorfälle und Beschwerden zu Diskriminierung einschließlich Belästigung belief sich auf 9 Tsd. €. Dieser Betrag wird in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb des sonstigen betrieblichen Aufwands erfasst, aber nicht individuell ausgewiesen, und kann auch Sachverhalte aus Vorjahren umfassen.
Im Berichtsjahr wurde für 15 Hinweise eine potenzielle LkSG-Relevanz festgestellt, konkret bezogen auf die geschützten menschenrechtlichen Rechtspositionen im Arbeitsverhältnis. In diesem Zeitraum haben sich keine Verletzungen gegen menschenrechtliche Schutzgüter des LkSG bestätigt. Diese Angabe kann auch auf Hinweisen basieren, die im Vorjahr beim jeweiligen Aufklärungs-Office eingegangen sind, für die aber erst im Berichtsjahr eine Prüfung hinsichtlich bestätigter Verletzungen durchgeführt wurde. Damit liegen auch keine Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne der ESRS vor. Da sich das LkSG an den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, an der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und an den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen orientiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Hinweise mit potenzieller LkSG-Relevanz insoweit potenziellen Verstößen gegen diese Rahmenwerke entsprechen. Es sind keine Geldbußen, Sanktionen und Schadensersatzzahlungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte angefallen.