Über diesen Nachhaltigkeitsbericht
Die Volkswagen AG gibt für das Berichtsjahr 2024 eine zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung (Nachhaltigkeitsbericht) des Volkswagen Konzerns und der Volkswagen AG ab. Die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung ist in Übereinstimmung mit den §§ 315c i. V. m. 289c bis 289e HGB aufgestellt. Für den Nachhaltigkeitsbericht wurden für das Berichtsjahr 2024 erstmals die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vollumfänglich als Rahmenwerk angewendet (Nachhaltigkeitserklärung), da sie den Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in der Europäischen Union zugrunde liegen.
Methodische Hinweise zur Anwendung der ESRS
Allgemeine Erläuterungen zu den Standards
Die ESRS sind aktuell in zwölf Standards unterteilt. Zwei davon sind übergreifende Standards, in denen Allgemeine Anforderungen (ESRS 1) und Allgemeine Angaben (ESRS 2) festgelegt werden. In weiteren zehn sogenannten Themenstandards werden Themen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung adressiert:
- Umweltinformationen (Environment, E-Standards): Klimawandel (ESRS E1), Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), Biologische Vielfalt und Ökosysteme (ESRS E4), Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5);
- Sozialinformationen (Social, S-Standards): Arbeitskräfte des Unternehmens (ESRS S1), Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), Betroffene Gemeinschaften (ESRS S3), Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4);
- Informationen zur Unternehmensführung (Governance, G-Standard): Unternehmensführung (ESRS G1).
Jeder Standard ist nach sogenannten Angabepflichten aufgebaut, die jeweils spezifische Datenpunktanforderungen enthalten. Für den Volkswagen Konzern relevante Angabepflichten wurden in einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse ermittelt. Der Anhang des Nachhaltigkeitsberichts enthält einen detaillierten Index, der Auskunft darüber gibt, in welchem Berichtsteil entsprechende ESRS-Angaben zu finden sind.
Berichtsumfang
Der Nachhaltigkeitsbericht der Volkswagen AG wurde auf konsolidierter Basis erstellt. Der Konsolidierungskreis wurde in Anlehnung an den Konzernabschluss ermittelt. Der Bericht umfasst grundsätzlich alle vollkonsolidierten Gesellschaften des Volkswagen Konzerns. Für die Datenerhebung von Umweltinformationen und Informationen zur Unternehmensführung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
- E-Standards: Daten werden im Wesentlichen für die vollkonsolidierten Produktionsgesellschaften erhoben. Zudem werden die zwei kontrollierten, nicht vollkonsolidierten Gesellschaften Volkswagen Sarajevo d.o.o., Vogosca/Bosnien und Herzegowina sowie Audi Formula Racing GmbH, Neuburg an der Donau/Deutschland, in die Betrachtung einbezogen. Darüber hinaus werden für bestimmte Angaben zu Treibhausgasemissionen und Energie sowie Emissionen in Luft und Wasser und biodiversitätssensiblen Gebieten im Wesentlichen die fahrzeug- und komponentenproduzierenden Joint Ventures in China, für die operative Kontrolle besteht, berücksichtigt.
- G-Standard: Für die Angaben unter Korruption und Bestechung, im Kapitel „Informationen zur Unternehmensführung“, werden alle kontrollierten Gesellschaften betrachtet. Die kontrollierten Gesellschaften bilden – in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil gemäß interner Compliance-Risikobewertung (ICRA) – auch den Anwendungsbereich für die Sensibilisierungs- und Trainingsmaßnahmen.
Bei der Bewertung von Auswirkungen, Risiken und Chancen wurde sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Wertschöpfungskette betrachtet. Bei der Auswahl von Datenpunkten wurde von der Möglichkeit einer stufenweisen Einführung Gebrauch gemacht.
Methodische Spezifikationen
Bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts wurden methodische Spezifikationen genutzt.
Bei der Berichterstattung wurden folgende Zeithorizonte angewendet, sofern nicht anders gekennzeichnet:
- Der kurzfristige Zeithorizont entspricht dem Zeitraum unter einem Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres.
- Der mittelfristige Zeithorizont erstreckt sich vom Ende des kurzfristigen Berichtszeitraums bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren.
- Der langfristige Zeithorizont umfasst alle Zeiträume, die über fünf Jahre hinausgehen.
- Sofern bei den relevanten Angabepflichten konkrete Umstände im Sinne des ESRS 2 vorliegen, werden diese bei den Datenpunkten kenntlich gemacht.
- Der Nachhaltigkeitsbericht enthält auch einen Index für ESRS-Datenpunkte, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben. Dieser ist im Anhang des Nachhaltigkeitsberichts zu finden.